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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 843 ZPO, Verzicht des Pfandgläubigers

1 Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet seines Anspruchs verzichten. 2 Die Verzichtleistung erfolgt durch eine dem Schuldner zuzustellende Erklärung. 3 Die Erklärung ist auch dem Drittschuldner zuzustellen.


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