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AO – Abgabenordnung



§ 316 AO, Erklärungspflicht des Drittschuldners

(1)1 Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen 2 Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären:

  • 1.ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei zu zahlen,
  • 2.ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,
  • 3.ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
  • 4.ob innerhalb der letzten 12 Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 ZPO die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
  • 5.ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k ZPO oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne von § 850l ZPO handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer anderen Person oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.
2 Die Erklärung des Drittschuldners zu Nummer 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.

(2)1 Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. 2 Der Drittschuldner haftet der Vollstreckungsbehörde für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht. 3 Er kann zur Abgabe der Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden; § 334 ist nicht anzuwenden.

(3) Die §§ 841 bis § 843 ZPO sind anzuwenden.


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