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Grundsätze

DEÜVGs – Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB IV

Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB IV [DEÜVGs]
Sozialversicherungsrecht
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DEÜVGs – Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB IV



Anlage 1 DEÜVGs, Schlüsselzahlen für die Beitragsgruppen

Die Beitragsgruppen sind so zu verschlüsseln, dass für jeden Beschäftigten in der Reihenfolge: Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, die jeweils zutreffende Ziffer anzugeben ist.

Beitrag zur Krankenversicherung
- kein Beitrag0
- allgemeiner Beitrag1
- erhöhter Beitrag (zulässig nur für Meldezeiträume bis 31. 12. 2008)2
- ermäßigter Beitrag3
- Beitrag zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung4
- Arbeitgeberbeitrag zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung5
- Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte6
Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung
- Firmenzahler9
Beitrag zur Rentenversicherung (Meldezeiträume bis 31. 12. 2004)
- kein Beitrag0
- voller Beitrag zur Arbeiterrentenversicherung1
- voller Beitrag zur Angestelltenrentenversicherung2
- halber Beitrag zur Arbeiterrentenversicherung3
- halber Beitrag zur Angestelltenrentenversicherung4
- Pauschalbeitrag zur Arbeiterrentenversicherung für geringfügig Beschäftigte5
- Pauschalbeitrag zur Angestelltenrentenversicherung für geringfügig Beschäftigte6
Beitrag zur Rentenversicherung (Meldezeiträume ab 1. 1. 2005)
- kein Beitrag0
- voller Beitrag1
- halber Beitrag3
- Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte5
Beitrag zur Arbeitslosenversicherung
- kein Beitrag0
- voller Beitrag1
- halber Beitrag2
Beitrag zur Pflegeversicherung
- kein Beitrag0
- voller Beitrag1
- halber Beitrag2

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