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Grundsätze

BnwGs – Gemeinsame Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB IV

Gemeinsame Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB IV [BnwGs]
Sozialversicherungsrecht
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BnwGs – Gemeinsame Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB IV



Ziff. 8. BnwGs, Beitragsgruppen

(1)1 Die Beiträge sind im Beitragsnachweis-Datensatz nach Beitragsgruppen getrennt anzugeben. 2 Die zulässigen Beitragsgruppen sind in Anlage 1 der DEÜVGs in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt. 3 Folgende Besonderheiten sind dabei zu berücksichtigen:

(2)1 Die Krankenversicherungsbeiträge der krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer sind unter der maßgeblichen Beitragsgruppe 1000 oder 3000 ohne die Zusatzbeiträge aufzuführen. 2 Die Summe der Zusatzbeiträge der krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer ist gesondert auszuweisen. 3 Die Krankenversicherungsbeiträge der freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber im Firmenzahlerverfahren abführt, sind ohne die Zusatzbeiträge aufzuführen. 4 Die Summe der Zusatzbeiträge der freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmer ist gleichermaßen gesondert auszuweisen. 5 Der Beitragsnachweis-Datensatz sieht für die gesonderte Ausweisung der Zusatzbeiträge die Positionen "Zusatzbeitrag Pflichtbeiträge ZBP" und "Zusatzbeitrag KV-Freiw ZBF" vor.

(3)1 Die Pflegeversicherungsbeiträge aus dem halben Beitragssatz (Beitragsgruppe 0002) sind zusammen mit den übrigen Pflegeversicherungsbeiträgen unter der Beitragsgruppe 0001 auszuweisen. 2 Auch der Beitragszuschlag für Kinderlose ist unter der Beitragsgruppe 0001 mit nachzuweisen.

(4)1 Die früheren Beitragsgruppen zur Angestellten-Rentenversicherung (0200, 0400, 0600) dürfen seit dem 1. 1. 2009 nicht mehr verwendet werden. 2 Sofern noch Beiträge für Zeiten vor dem 1. 1. 2005 nachzuweisen sind, sind die Beiträge zur seinerzeitigen Angestellten-Rentenversicherung in den Beitragsgruppen 0100, 0300 bzw. 0500 nachzuweisen.

(5)1 Der Beitrag des Arbeitgebers zur Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmer, die die Altersgrenze für eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erreichen und deshalb arbeitslosenversicherungsfrei sind, entfällt seit dem 1. 1. 2017 für die Dauer von 5 Jahren. 2 Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Zeiten vom 1. 1. 2017 bis 31. 12. 2021 dürfen daher in der Beitragsgruppe 0020 nicht nachgewiesen werden. 3 Entsprechende Beiträge noch für Zeiten bis zum 31. 12. 2016 — z. B. aufgrund von Korrekturen — können in den aktuellen Beitragsnachweis einfließen (siehe Ziff. 6.); hierbei ist die Beitragsgruppe 0020 weiterhin zu verwenden.

(6) Für die gegenüber den Einzugsstellen nachzuweisende Insolvenzgeldumlage ist die Beitragsgruppe 0050 zu verwenden.


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