Category Image
Gesetze

GewO – Gewerbeordnung

Gewerbeordnung (GewO)
Sonstige
Navigation
Navigation

GewO – Gewerbeordnung



§ 145 GewO, Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1.ohne Erlaubnis nach § 55 Absatz 2
    • a)eine Tätigkeit nach § 34f Absatz 1 Satz 1 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 oder
    • b)eine sonstige Tätigkeit als Reisegewerbe betreibt,
  • 2.einer aufgrund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  • 2a.entgegen § 57 Absatz 3 das Versteigerergewerbe als Reisegewerbe ausübt,
  • 3.einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Satz 1, durch die
    • a)eine reisegewerbliche Tätigkeit nach § 34f Absatz 1 Satz 1 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 oder
    • b)eine sonstige reisegewerbliche Tätigkeit untersagt wird, zuwiderhandelt oder
  • 4.ohne die nach § 60a Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ein dort bezeichnetes Reisegewerbe betreibt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1.einer aufgrund des § 60a Absatz 2 Satz 4 in Verb. mit § 33f Absatz 1 oder § 33g Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  • 2.Waren im Reisegewerbe
    • a)entgegen § 56 Absatz 1 Nummer 1 vertreibt,
    • b)entgegen § 56 Absatz 1 Nummer 2 feilbietet oder ankauft oder
    • c)entgegen § 56 Absatz 1 Nummer 3 feilbietet,
  • 3.bis 5. (weggefallen)
  • 6.entgegen § 56 Absatz 1 Nummer 6 Rückkauf- oder Darlehensgeschäfte abschließt oder vermittelt,
  • 7.einer vollziehbaren Auflage nach
    • a)§ 55 Absatz 3, auch in Verb. mit § 56 Absatz 2 Satz 3 2. Halbsatz,
    • b)§ 60a Absatz 2 Satz 4 in Verb. mit § 33d Absatz 1 Satz 2 oder
    • c)§ 60a Absatz 3 Satz 2 in Verb. mit § 33i Absatz 1 Satz 2
    zuwiderhandelt,
  • 8.einer Rechtsverordnung nach § 61a Absatz 2 Satz 1 in Verb. mit § 34a Absatz 2, § 34b Absatz 8, § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 7, Absatz 2 oder 3 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
  • 9.einer Rechtsverordnung nach § 61a Absatz 2 Satz 1 in Verb. mit § 34c Absatz 3, mit § 34g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder Satz 2, mit § 34j Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1.entgegen § 55c oder § 56a Absatz 2 Satz 1, auch in Verb. mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3504).

  • 2.an Sonn- oder Feiertagen eine im § 55e Absatz 1 bezeichnete Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt,
  • Nummern 3 bis 7 eingefügt durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3504), bisherige Nummern 3 und 4 wurden Nummern 8 und 9.

  • 3.entgegen § 56a Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass in der öffentlichen Ankündigung die dort genannten Informationen enthalten sind,
  • 4.entgegen § 56a Absatz 4 Satz 2 eine Zuwendung ankündigt,
  • 5.entgegen § 56a Absatz 5 Satz 1 ein Wanderlager leitet,
  • 6.entgegen § 56a Absatz 6 Satz 1 eine Leistung oder Ware vertreibt oder vermittelt,
  • 7.einer vollziehbaren Anordnung nach § 56a Absatz 7 zuwiderhandelt,
  • 8.entgegen § 60c Absatz 1 Satz 1, auch in Verb. mit § 56 Absatz 2 Satz 3 2. Halbsatz oder § 60c Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2, die Reisegewerbekarte oder eine dort genannte Unterlage nicht bei sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt oder eine dort genannte Tätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,
  • 9.entgegen § 60c Absatz 1 Satz 2, auch in Verb. mit § 56 Absatz 2 Satz 3, die geführten Waren nicht vorlegt,
  • 10.entgegen § 60c Absatz 2 Satz 1 eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
  • 11.entgegen § 60c Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht mit sich führt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EUR, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 EUR, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2, 2a, 3 Buchstabe b, Nummer 4 und des Absatzes 2 Nummer 9 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR und in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu 2 500 EUR geahndet werden.

Absatz 4 geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3504).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.