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GewO – Gewerbeordnung



§ 148 GewO, Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  • 1.eine in § 144 Absatz 1, § 145 Absatz 1, 2 Nummer 2 oder 6 oder § 146 Absatz 1 bezeichnete Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt oder
  • 2.durch eine in § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Absatz 2 Nummer 1a oder Nummer 1b, § 145 Absatz 1, 2 Nummer 1 oder 2, oder § 146 Absatz 1 bezeichnete Zuwiderhandlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

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