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StPO – Strafprozessordnung

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StPO – Strafprozessordnung



§ 100b StPO, Online-Durchsuchung

(1) Auch ohne Wissen des Betroffenen darf mit technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und dürfen Daten daraus erhoben werden (Online-Durchsuchung), wenn

  • 1.bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat,
  • 2.die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt und
  • 3.die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.

(2) Besonders schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 sind:

  • 1.aus dem StGB:
    • a)Straftaten des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 81, § 82, § 89a, § 89c Absatz 1 bis 4, nach den §§ 94, § 95 Absatz 3 und § 96 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 97b, sowie nach den §§ 97a, § 98 Absatz 1 Satz 2, § 99 Absatz 2 und den §§ 100, § 100a Absatz 4,
    • Buchstabe b eingefügt durch G vom 12. 8. 2021 (BGBl. I S. 3544), bisherige Buchstaben b bis n wurden Buchstaben c bis o.

    • b)Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet in den Fällen des § 127 Absatz 3 und 4, sofern der Zweck der Handelsplattform im Internet darauf ausgerichtet ist, in den Buchstaben a und c bis o sowie in den Nummern 2 bis 10 genannte besonders schwere Straftaten zu ermöglichen oder zu fördern,
    • c)Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5 Satz 1 erste Alternative, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1,
    • d)Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und § 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Absatz 3 und § 152b Absatz 1 bis 4,
    • e)Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 176 Absatz 1 und der §§ 176c, § 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
    • Buchstabe e geändert durch G vom 16. 6. 2021 (BGBl. I S. 1810).

    • f)Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte in den Fällen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2,
    • Buchstabe f geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600) und G vom 16. 6. 2021 (BGBl. I S. 1810).

    • g)Mord und Totschlag nach den §§ 211, § 212,
    • h)Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 2 und 3, des § 232a Absatz 1, 3, 4 und 5 2. Halbsatz, des § 232b Absatz 1 und 3 sowie Absatz 4, dieser in Verb. mit § 232a Absatz 4 und 5 2. Halbsatz, des § 233 Absatz 2, des § 233a Absatz 1, 3 und 4 2. Halbsatz, der §§ 234 und § 234a Absatz 1 und 2 sowie der §§ 239a und § 239b,
    • Buchstabe h neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).

    • i)Bandendiebstahl nach § 244 Absatz 1 Nummer 2 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
    • j)schwerer Raub und Raub mit Todesfolge nach § 250 Absatz 1 oder Absatz 2, § 251,
    • k)räuberische Erpressung nach § 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 unter den in § 253 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
    • l)gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260, § 260a,
    • m)besonders schwerer Fall der Geldwäsche nach § 261 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 7 genannten besonders schweren Straftaten ist,
    • Buchstabe m neugefasst durch G vom 9. 3. 2021 (BGBl. I S. 327).

    • n)Computerbetrug in den Fällen des § 263a Absatz 2 in Verb. mit § 263 Absatz 5,
    • Buchstabe n eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).

    • o)besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit und Bestechung nach § 335 Absatz 1 unter den in § 335 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen,
  • 2.aus dem AsylG:
    • a)Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3,
    • b)gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a Absatz 1,
  • 3.aus dem AufenthG:
    • a)Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2,
    • b)Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
  • Nummer 4 eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099), bisherige Nummern 4 bis 7 wurden Nummern 5, 6, 9 und 10.

  • 4.aus dem AWG:
    • a)Straftaten nach § 17 Absatz 1, 2 und 3, jeweils auch in Verb. mit Absatz 6 oder 7,
    • b)Straftaten nach § 18 Absatz 7 und 8, jeweils auch in Verb. mit Absatz 10,
  • 5.aus dem BtMG:
    • a)besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 10, 11 oder 13, Absatz 3 unter der in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzung,
    • b)eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, § 30a,
  • 5a.aus dem KCanG:
  • Straftaten nach § 34 Absatz 4 Nummer 1, 3 oder Nummer 4,
  • Nummer 5a eingefügt durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109).

  • 5b.aus dem MedCanG:
  • Straftaten nach § 25 Absatz 5 Nummer 1, 3 oder Nummer 4,
  • Nummer 5b eingefügt durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109).

  • 6.aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
    • a)eine Straftat nach § 19 Absatz 2 oder § 20 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
    • b)besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 22a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,
  • 7.aus dem GÜG:
  • Straftaten nach § 19 Absatz 3,
  • Nummer 7 eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).

  • 8.aus dem NpSG:
  • Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1,
  • Nummer 8 eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).

  • 9.aus dem VStGB:
    • a)Völkermord nach § 6,
    • b)Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
    • c)Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
    • d)Verbrechen der Aggression nach § 13,
  • 10.aus dem WaffG:
    • a)besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 51 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,
    • b)besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5.

(3)1 Die Maßnahme darf sich nur gegen den Beschuldigten richten. 2 Ein Eingriff in informationstechnische Systeme anderer Personen ist nur zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass

  • 1.der in der Anordnung nach § 100e Absatz 3 bezeichnete Beschuldigte informationstechnische Systeme der anderen Person benutzt, und
  • 2.die Durchführung des Eingriffs in informationstechnische Systeme des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten führen wird.
3 Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(4)§ 100a Absatz 5 und 6 gilt mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 entsprechend.


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