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Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
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GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



Anlage 2 § 4 GKV-SVS, Voraussetzung der finanziellen Hilfe

(1) Finanzielle Hilfe kann nur gewährt werden, wenn ein schriftlicher Antrag der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde vorliegt (Anlage 2 § 5), der die Anforderungen des Anlage 2 § 6 erfüllt und wenn die in Anlage 2 § 7 oder Anlage 2 § 8 aufgestellten Voraussetzungen und Pflichten erfüllt sind und die Finanzierung der finanziellen Hilfe (§Anlage 2 § 11 ff.) sichergestellt ist.

(2) Finanzielle Hilfe kann zur Verhinderung der Schließung oder bei drohender Zahlungsunfähigkeit einer Betriebskrankenkasse, deren Satzung keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 SGB V enthält, nur gewährt werden, wenn der Trägerbetrieb seiner Haftungsverpflichtung nach § 166 Absatz 2 Satz 4 SGB V nachweislich nachgekommen ist.


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