Category Image
Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



Anlage 2 § 6 GKV-SVS, Antrag der Aufsichtsbehörde

(1) Die Gewährung finanzieller Hilfe setzt einen schriftlichen Antrag der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde (Aufsichtsbehörde) voraus.

(2) In dem Antrag hat die Aufsichtsbehörde darzulegen, warum ihrer Ansicht nach das Haftungsrisiko nur durch die Vereinigung der bedrohten Krankenkasse mit einer anderen Krankenkasse und nur durch die Inanspruchnahme finanzieller Hilfe nach der FHO abgewendet oder nur durch die Inanspruchnahme der finanziellen Hilfe nach der FHO die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der bedrohten Krankenkasse erhalten werden kann.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.