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Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
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GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



Anlage 3 § 2 GKV-SVS, Stimmenverteilung zwischen den Kassenarten

(1) Die Ermittlung der Stimmenverteilung erfolgt unter Berücksichtigung der in § 217c SGB V bzw. § 26 Absatz 2 der Satzung genannten Grundsätze.

(2)1 Wegen der paritätischen Aufteilung im gesamten Verwaltungsrat wird eine gerade Stimmenanzahl zugrunde gelegt. 2 Die Stimmenzahl wird auf maximal 100 Zählstimmen beschränkt. 3 Es ist sicherzustellen, dass jede Kassenart tatsächlich Stimmen erhält.

(3) Auszuwählen ist die Stimmverteilung mit der geringsten Varianz analog zu Anlage 3 § 1 Absatz 2 unter Beachtung der in Absatz 1 und 2 genannten Vorgaben.


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