Category Image
Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



Anlage 3 § 5 GKV-SVS, Rechnerische Ermittlung der Stimmgewichte

Nach Festlegung der Sitz- und Stimmverteilung für jede Kassenart nach den §Anlage 3 § 1 und Anlage 3 § 2 sowie der Aufteilung von Sitzen und Stimmen nach Versicherten- und Arbeitgeberseite nach den §Anlage 3 § 3 und Anlage 3 § 4 werden die Stimmgewichte als Bruch ermittelt, indem die Anzahl der Stimmen ins Verhältnis zur Anzahl der Sitze gesetzt wird.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.