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BBiG – Berufsbildungsgesetz

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BBiG – Berufsbildungsgesetz



§ 49 BBiG, Zusatzqualifikationen

(1)1 Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 werden gesondert geprüft und bescheinigt. 2 Das Ergebnis der Prüfung nach § 37 bleibt unberührt.

Satz 1 geändert durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024).

(2)§ 37 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 39 bis § 42a und § 47 gelten entsprechend.

Absatz 2 geändert durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024).


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