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§ 2347 BGB, Persönliche Anforderungen, Vertretung

1 Der Erblasser kann den Vertrag nach § 2346 nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 2 Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden.

§ 2347 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).


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