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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 2352 BGB, Verzicht auf Zuwendungen

1 Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. 2 Das Gleiche gilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist. 3 Die Vorschriften der §§ 2347 bis § 2349 finden Anwendung.

Satz 3 geändert durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl. I S. 3142).


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