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EStG – Einkommensteuergesetz

Einkommensteuergesetz (EStG)
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EStG – Einkommensteuergesetz



§ 37b EStG, Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen

(1)1 Steuerpflichtige können die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten

  • 1.betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und
  • 2.Geschenke im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1,
die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben. 2 Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer; bei Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen ist Bemessungsgrundlage mindestens der sich nach § 8 Absatz 3 Satz 1 ergebende Wert. 3 Die Pauschalierung ist ausgeschlossen,
  • 1.soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder
  • 2.wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung
den Betrag von 10 000 EUR übersteigen.

(2)1 Absatz 1 gilt auch für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. 2 In den Fällen des § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 10, Absatz 3, § 40 Absatz 2 sowie in Fällen, in denen Vermögensbeteiligungen überlassen werden, ist Absatz 1 nicht anzuwenden; Entsprechendes gilt, soweit die Zuwendungen nach § 40 Absatz 1 pauschaliert worden sind. 3 § 37a Absatz 1 bleibt unberührt.

Satz 2 geändert durch G vom 20. 2. 2013 (BGBl. I S. 285).

(3)1 Die pauschal besteuerten Sachzuwendungen bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte des Empfängers außer Ansatz. 2 Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40 Absatz 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. 3 Der Steuerpflichtige hat den Empfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten.

Satz 2 geändert durch G vom 2. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) (6. 12. 2024).

(4)1 Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist von dem die Sachzuwendung gewährenden Steuerpflichtigen in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte nach § 41 Absatz 2 anzumelden und spätestens am 10. Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. 2 Hat der Steuerpflichtige mehrere Betriebsstätten im Sinne des Satzes 1, so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig, in der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden Sachbezüge ermittelt werden.


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