R 41.1 LStR, Aufzeichnungserleichterungen, Aufzeichnung der Religionsgemeinschaft
(1)1 Die nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 40b EStG pauschal besteuerten Bezüge und die darauf entfallende pauschale Lohnsteuer sind in der Regel in dem für jeden Arbeitnehmer zu führenden Lohnkonto aufzuzeichnen. 2 Soweit die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40b EStG auf der Grundlage des Durchschnittsbetrags durchgeführt wird (§ 40b Absatz 2 Satz 2 EStG), ist dieser aufzuzeichnen.
(2)1 Das Betriebsstättenfinanzamt kann nach § 4 Absatz 3 Satz 1 LStDV Ausnahmen von der Aufzeichnung im Lohnkonto zulassen, wenn die Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt ist. 2 Die Möglichkeit zur Nachprüfung ist in den bezeichneten Fällen nur dann gegeben, wenn die Zahlung der Bezüge und die Art ihrer Aufzeichnung im Lohnkonto vermerkt werden.
(3)1 Das Finanzamt hat Anträgen auf Befreiung von der Aufzeichnungspflicht nach § 4 Absatz 3 Satz 2 LStDV im Allgemeinen zu entsprechen, wenn es im Hinblick auf die betrieblichen Verhältnisse nach der Lebenserfahrung so gut wie ausgeschlossen ist, dass der Rabattfreibetrag (§ 8 Absatz 3 EStG) oder die Freigrenze nach § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG im Einzelfall überschritten wird. 2 Zusätzlicher Überwachungsmaßnahmen durch den Arbeitgeber bedarf es in diesen Fällen nicht.
(4)1 Der Arbeitgeber hat die Religionsgemeinschaft im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 LStDV). 2 Erhebt der Arbeitgeber von pauschal besteuerten Bezügen (§§ 37a, § 37b, § 40, § 40a Absatz 1, 2a und 3, § 40b EStG) keine Kirchensteuer, weil der Arbeitnehmer keiner Religionsgemeinschaft angehört, für die die Kirchensteuer von den Finanzbehörden erhoben wird, hat er die Unterlage hierüber als Beleg zu den nach § 4 Absatz 2 Nummer 8 Satz 3 und 4 LStDV zu führenden Unterlagen zu nehmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8 Satz 5 LStDV). 3 In den Fällen der §§ 37a, § 37b und des § 40a Absatz 1, 2a und 3 EStG kann der Arbeitgeber auch eine Erklärung zur Religionszugehörigkeit nach amtlichem Muster als Beleg verwenden.