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EStG – Einkommensteuergesetz

Einkommensteuergesetz (EStG)
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EStG – Einkommensteuergesetz



§ 43 EStG, Kapitalerträge mit Steuerabzug

(1)1 Bei den folgenden inländischen und in den Fällen der Nummern 5 bis 7 Buchstabe a und Nummern 8 bis 12 sowie Satz 2 auch ausländischen Kapitalerträgen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:

  • 1.Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1, soweit diese nicht nachfolgend in Nummer 1a gesondert genannt sind, und Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 2. 2 Entsprechendes gilt für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 2 Satz 2;
  • Nummer 1 geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl. I S. 1126).

  • 1a.Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 aus Aktien und Genussscheinen,
    • a)die gemäß § 5 DepotG zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind und dieser zur Sammelverwahrung im Inland anvertraut wurden,
    • b)bei denen eine Sonderverwahrung gemäß § 2 Satz 1 DepotG erfolgt,
    • c)bei denen die Erträge gegen Aushändigung der Dividendenscheine oder sonstiger Erträgnisscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden oder
    • d)die in ein elektronisches Wertpapierregister im Sinne des § 4 Absatz 1 eWpG eingetragen sind;
  • Nummer 1a eingefügt durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl. I S. 1126), neugefasst durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354).

  • 2.Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen neben der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine Zusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der Gewinnausschüttungen des Schuldners richtet (Gewinnobligationen), eingeräumt ist, und Zinsen aus Genussrechten, die nicht in § 20 Absatz 1 Nummer 1 genannt sind. 2 Zu den Gewinnobligationen gehören nicht solche Teilschuldverschreibungen, bei denen der Zinsfuß nur vorübergehend herabgesetzt und gleichzeitig eine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des Unternehmens abhängige Zusatzverzinsung bis zur Höhe des ursprünglichen Zinsfußes festgelegt worden ist. 3 Zu den Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1 gehören nicht die Bundesbankgenussrechte im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank in der im BGBl. Teil III, Gliederungsnummer 7620-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 17. 12. 1975 (BGBl. I S. 3123) geändert worden ist. 4 Beim Steuerabzug auf Kapitalerträge sind die für den Steuerabzug nach Nummer 1a geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, wenn
    • a)die Teilschuldverschreibungen und Genussrechte gemäß § 5 DepotG zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind und dieser zur Sammelverwahrung im Inland anvertraut wurden,
    • b)die Teilschuldverschreibungen und Genussrechte gemäß § 2 Satz 1 DepotG gesondert aufbewahrt werden,
    • Buchstabe b geändert durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354).

    • c)die Erträge der Teilschuldverschreibungen und Genussrechte gegen Aushändigung der Erträgnisscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden oder
    • Buchstabe c geändert durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354).

    • d)die Teilschuldverschreibungen in ein elektronisches Wertpapierregister im Sinne des § 4 Absatz 1 eWpG eingetragen sind;
    • Buchstabe d angefügt durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354).

  • Nummer 2 geändert durch G vom 26. 6. 2013 (BGBl. I S. 1809).

  • 3.Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 4, außer bei Kapitalerträgen im Sinne der Nummer 8a;
  • Nummer 3 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).

  • 4.Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 bis 6; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 und 3 in der am 1. 1. 2008 anzuwendenden Fassung bleiben für Zwecke der Kapitalertragsteuer unberücksichtigt. 2 Der Steuerabzug vom Kapitalertrag ist in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 4 in der am 31. 12. 2004 geltenden Fassung nur vorzunehmen, wenn das Versicherungsunternehmen aufgrund einer Mitteilung des Finanzamts weiß oder infolge der Verletzung eigener Anzeigeverpflichtungen nicht weiß, dass die Kapitalerträge nach dieser Vorschrift zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören;
  • Nummer 4 geändert durch G vom 25. 7. 2014 (BGBl. I S. 1266).

  • 5.Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 3 mit Ausnahme der Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verb. mit § 2 Absatz 13 InvStG;
  • Nummer 5 neugefasst durch G vom 19. 7. 2016 (BGBl. I S. 1730).

  • 6.ausländischen Kapitalerträgen im Sinne der Nummern 1 und 1a;
  • Nummer 6 neugefasst durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl. I S. 1126).

  • 7.Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7, außer bei Kapitalerträgen im Sinne der Nummern 2 und 8a, wenn
    • a)es sich um Zinsen aus Anleihen und Forderungen handelt, die in ein öffentliches Schuldbuch, ein elektronisches Wertpapierregister im Sinne des § 4 Absatz 1 eWpG oder in ein ausländisches Register eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a DepotG oder Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind;
    • Buchstabe a geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).

    • b)der Schuldner der nicht in Buchstabe a genannten Kapitalerträge ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des KWG oder ein Wertpapierinstitut im Sinne des WpIG ist. 2 Kreditinstitut in diesem Sinne ist auch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, eine Bausparkasse, ein Versicherungsunternehmen für Erträge aus Kapitalanlagen, die mit Einlagegeschäften bei Kreditinstituten vergleichbar sind, die Deutsche Bundesbank bei Geschäften mit jedermann einschließlich ihrer Betriebsangehörigen im Sinne der §§ 22 und 25 BBankG und eine inländische Zweigstelle oder Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens im Sinne der §§ 53 und 53b KWG, nicht aber eine ausländische Zweigstelle eines inländischen Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstituts. 3 Die inländische Zweigstelle oder Zweigniederlassung gilt anstelle des ausländischen Unternehmens als Schuldner der Kapitalerträge;
    • Buchstabe b geändert durch G vom 25. 7. 2014 (BGBl. I S. 1266), G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2451), G vom 12. 5. 2021 (BGBl. I S. 990) und G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).

      Buchstabe c gestrichen durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).

  • Nummer 7 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).

  • 7a.Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9;
  • 7b.Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a;
  • 7c.Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b;
  • 8.Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11;
  • 8a.Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 4 und 7, wenn es sich um Zinsen aus Forderungen handelt, die über eine Internet-Dienstleistungsplattform erworben wurden. 2 Eine Internet-Dienstleistungsplattform in diesem Sinne ist ein webbasiertes Medium, das Kauf- und Verkaufsaufträge in Aktien und anderen Finanzinstrumenten sowie Darlehensnehmer und Darlehensgeber zusammenführt und so einen Vertragsabschluss vermittelt;
  • Nummer 8a eingefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).

  • 9.Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verb. mit § 2 Absatz 13 InvStG;
  • Nummer 9 neugefasst durch G vom 19. 7. 2016 (BGBl. I S. 1730).

  • 10.Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 7;
  • 11.Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3;
  • 12.Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8.
2 Dem Steuerabzug unterliegen auch Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 3, die neben den in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Kapitalerträgen oder an deren Stelle gewährt werden. 3 Der Steuerabzug ist ungeachtet des § 3 Nummer 40 und des § 8b KStG vorzunehmen. 4 Für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs gilt die Übertragung eines von einer auszahlenden Stelle verwahrten oder verwalteten Wirtschaftsguts im Sinne des § 20 Absatz 2 auf einen anderen Gläubiger als Veräußerung des Wirtschaftsguts. 5 Satz 4 gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige der auszahlenden Stelle unter Benennung der in Satz 6 Nummer 4 bis 6 bezeichneten Daten mitteilt, dass es sich um eine unentgeltliche Übertragung handelt. 6 Die auszahlende Stelle hat in den Fällen des Satzes 5 folgende Daten dem für sie zuständigen Betriebsstättenfinanzamt bis zum 31. 5. des jeweiligen Folgejahres nach Maßgabe des § 93c AO mitzuteilen:
  • 1.Bezeichnung der auszahlenden Stelle,
  • 2.das zuständige Betriebsstättenfinanzamt,
  • 3.das übertragene Wirtschaftsgut, den Übertragungszeitpunkt, den Wert zum Übertragungszeitpunkt und die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts,
  • 4.Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Übertragenden,
  • 5.Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Empfängers sowie die Bezeichnung des Kreditinstituts, der Nummer des Depots, des Kontos oder des Schuldbuchkontos. 2 Sofern die Identifikationsnummer des Empfängers nicht bereits bekannt ist, kann die auszahlende Stelle diese in einem maschinellen Verfahren nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen. 3 In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 AO genannten Daten der betroffenen Person angegeben werden. 4 Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der auszahlenden Stelle die Identifikationsnummer der betroffenen Person mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 AO beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen. 5 Ist eine eindeutige Zuordnung des Empfängers nicht möglich, ist die Depotübertragung als kapitalertragsteuerpflichtiger Vorgang nach Satz 4 dieses Absatzes zu behandeln,
  • Nummer 5 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1259).

  • 6.soweit bekannt, das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehe, Lebenspartnerschaft) zwischen Übertragendem und Empfänger.
7 § 72a Absatz 4, § 93c Absatz 4 und § 203a AO finden keine Anwendung.

Satz 1 geändert durch G vom 19. 7. 2016 (BGBl. I S. 1730). Satz 5 neugefasst durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768). Satz 6 neugefasst durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768), geändert durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl. I S. 1679). Satz 7 angefügt durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl. I S. 1679).

Absatz 1a gestrichen durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768).

(2)1 Der Steuerabzug ist außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1a und 7c nicht vorzunehmen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge (Schuldner) oder die auszahlende Stelle im Zeitpunkt des Zufließens dieselbe Person sind. 2 Der Steuerabzug ist außerdem nicht vorzunehmen, wenn in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 8 bis 12 Gläubiger der Kapitalerträge ein inländisches Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b oder eine inländische Kapitalverwaltungsgesellschaft ist. 3 Bei Kapitalerträgen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 bis 12 ist ebenfalls kein Steuerabzug vorzunehmen, wenn

  • 1.eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nicht unter Satz 2 oder § 44a Absatz 4 Satz 1 fällt, Gläubigerin der Kapitalerträge ist, oder
  • 2.die Kapitalerträge Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind und der Gläubiger der Kapitalerträge dies gegenüber der auszahlenden Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Muster erklärt; dies gilt entsprechend für Kapitalerträge aus Options- und Termingeschäften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8 und 11, wenn sie zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören.
  • Nummer 2 geändert durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768).

4 Im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 KStG ist Satz 3 Nummer 1 nur anzuwenden, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse durch eine Bescheinigung des für sie zuständigen Finanzamts ihre Zugehörigkeit zu dieser Gruppe von Steuerpflichtigen nachweist. 5 Die Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen. 6 Die Fälle des Satzes 3 Nummer 2 hat die auszahlende Stelle gesondert aufzuzeichnen und die Erklärung der Zugehörigkeit der Kapitalerträge zu den Betriebseinnahmen oder zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung 6 Jahre aufzubewahren; die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Freistellung letztmalig berücksichtigt wird.

Satz 1 geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl. I S. 1126). Satz 2 geändert durch G vom 18. 12. 2013 (BGBl. I S. 4318), G vom 19. 7. 2016 (BGBl. I S. 1730) und G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294). Satz 6 geändert durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768). Sätze 7 und 8 gestrichen durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (30. 10. 2024).

(3)1 Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 sowie Nummer 1a bis 4 sind inländische, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat; Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 sind auch dann inländische, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Sinne der §§ 61, 65 oder des § 68 VAG im Inland hat. 2 Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 sind inländische, wenn der Schuldner der veräußerten Ansprüche die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt. 3 Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 sind inländische, wenn der Emittent der Aktien Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat. 4 Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 sind ausländische, wenn weder die Voraussetzungen nach Satz 1 noch nach Satz 2 vorliegen.

Satz 1 geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl. I S. 1126) und G vom 1. 4. 2015 (BGBl. I S. 434).

(4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören.

(5)1 Für Kapitalerträge im Sinne des § 20, soweit sie der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten; die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs tritt nicht ein, wenn der Gläubiger nach § 44 Absatz 1 Satz 10 und 11 und Absatz 5 in Anspruch genommen werden kann. 2 Dies gilt nicht in Fällen des § 32d Absatz 2 und für Kapitalerträge, die zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören. 3 Auf Antrag des Gläubigers werden Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 in die besondere Besteuerung von Kapitalerträgen nach § 32d einbezogen. 4 Eine vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer im Sinne des § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 AO umfasst auch Einkünfte im Sinne des Satzes 1, für die der Antrag nach Satz 3 nicht gestellt worden ist.

Satz 1 neugefasst durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768), geändert durch G vom 19. 7. 2016 (BGBl. I S. 1730). Satz 4 angefügt durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768).


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