Nach Maßgabe des § 2 Absatz 5a EStG muss u. a. der nach den Rechtsvorschriften des EStG ermittelte Begriff "Summe der Einkünfte", sofern er in außensteuerlichen Rechtsnormen Anwendung findet, nach einem bestimmten Schema korrigiert werden, um gewisse einkommensteuerrechtliche Besonderheiten zu nivellieren, die außerhalb des Steuerrechts ohne Belang sind. Danach ist das im Recht der Familienversicherung relevante Gesamteinkommen wie folgt zu ermitteln:
1.Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten
2.Erhöhung um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 EStG zu besteuernden Beträge ("gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen")
3.Erhöhung um die nach § 3 Nummer 40 EStG steuerfreien Beträge und Minderung um die nach § 3c Absatz 2 EStG nicht abziehbaren Beträge ("Teileinkünfteverfahren")
4.Minderung um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG abziehbaren Kinderbetreuungskosten
5.= Gesamteinkommen im Sinne der Familienversicherung.
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