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GenG – Genossenschaftsgesetz

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
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GenG – Genossenschaftsgesetz



§ 89 GenG, Rechte und Pflichten der Liquidatoren

1 Die Liquidatoren haben die aus den §§ 26, § 27, § 33 Absatz 1 Satz 1, §§ 34, § 44 bis § 47, § 48 Absatz 3, §§ 51, § 57 bis § 59 sich ergebenden Rechte und Pflichten des Vorstands und unterliegen gleich diesem der Überwachung des Aufsichtsrats. 2 Sie haben für den Beginn der Liquidation eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss und erforderlichenfalls einen Lagebericht aufzustellen. 3 Die Eröffnungsbilanz ist nach § 339 HGB offenzulegen.

Satz 3 neugefasst durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).


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