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GenG – Genossenschaftsgesetz

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
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GenG – Genossenschaftsgesetz



§ 160 GenG, Zwangsgeldverfahren

(1)1 Die Mitglieder des Vorstands sind von dem Registergericht zur Befolgung der in den §§ 14, § 25a, § 28, § 30, § 32, § 54 Satz 2, § 57 Absatz 1, § 59 Absatz 1, § 78 Absatz 2, § 79 Absatz 2 enthaltenen Vorschriften durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. 2 In gleicher Weise sind die Mitglieder des Vorstands und die Liquidatoren zur Befolgung der in § 33 Absatz 1 Satz 2, § 42 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 HGB, §§ 47, § 48 Absatz 3 und 4 Satz 4, § 51 Absatz 4 und 5, § 56 Absatz 2, §§ 84, § 85 Absatz 2, § 89 dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats und die Liquidatoren dazu anzuhalten, dafür zu sorgen, dass die Genossenschaft vorbehaltlich des § 9 Absatz 1 Satz 2 nicht länger als 3 Monate ohne oder ohne beschlussfähigen Aufsichtsrat ist. 3 Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 5 000 EUR nicht übersteigen.

(2) Für das Verfahren sind die Vorschriften maßgebend, welche zur Erzwingung der im HGB angeordneten Anmeldungen zum Handelsregister gelten.


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