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HGB – Handelsgesetzbuch



§ 14 HGB

1 Wer seiner Pflicht zur Anmeldung oder zur Einreichung von Dokumenten zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. 2 Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 5 000 EUR nicht übersteigen.


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