1 Geschäftsführer oder Abwickler, die Artikel 25 der Verordnung nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten; § 14 HGB bleibt unberührt. 2 Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 5 000 EUR nicht übersteigen.
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