Category Image
Gesetze

KSVG – Künstlersozialversicherungsgesetz

Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

KSVG – Künstlersozialversicherungsgesetz



§ 16 KSVG, [Beitragsanteil des Versicherten zur gesetzlichen Krankenversicherung]

§ 16 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2606).

(1)1 Der Versicherte hat an die Künstlersozialkasse als Beitragsanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung die Hälfte des Beitrages gemäß dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des hälftigen Zusatzbeitrages nach § 242 Absatz 1 SGB V zu zahlen; die§ 220 Absatz 1 Satz 1, die §§ 223, § 234 Absatz 1, die §§ 241 und § 242 SGB V finden Anwendung. 2 Hat der Versicherte keinen Anspruch auf Krankengeld, ist bei der Berechnung des Beitrages anstelle des allgemeinen Beitragssatzes der ermäßigte Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 243 SGB V) zugrunde zu legen. 3 Der Beitragsanteil für einen Kalendermonat wird am 5. des folgenden Monats fällig. 4 Hat der Versicherte einen Tarif nach § 53 SGB V gewählt, so hat er daraus resultierende Prämienzahlungen an die Krankenkasse zu leisten.

Satz 1 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2309), G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133) und G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387). Satz 2 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378) in Verb. mit G vom 14. 6. 2007 (BGBl. I S. 1066). Satz 3 geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027). Satz 4 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).

(2)1 Ist der Versicherte mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für 2 Monate im Rückstand, hat ihn die Künstlersozialkasse zu mahnen. 2 Ist der Rückstand 2 Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als der Beitragsanteil für einen Monat, stellt die Künstlersozialkasse das Ruhen der Leistungen fest; das Ruhen tritt 3 Tage nach Zugang des Bescheides beim Versicherten ein. 3 Voraussetzung ist, dass der Versicherte in der Mahnung nach Satz 1 auf diese Folge hingewiesen worden ist. 4 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Ruhensbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. 5 Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile nach Absatz 1 sowie nach § 16a Absatz 1 gezahlt sind. 6 Die Künstlersozialkasse kann bei Vereinbarung von Ratenzahlungen das Ruhen vorzeitig für beendet erklären. 7 Die zuständige Krankenkasse ist von der Mahnung sowie dem Eintritt und dem Ende des Ruhens zu unterrichten.

Satz 4 eingefügt durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144), bisherige Sätze 4 bis 6 wurden Sätze 5 bis 7. Satz 5 geändert durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl. I S. 1014).

Zu § 16 siehe Ziff. 11.1..


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.