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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 234 SGB V, Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten

(1)1 Für die nach dem KSVG versicherungspflichtigen Mitglieder wird der Beitragsbemessung der 360. Teil des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens (§ 12 KSVG), mindestens jedoch der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV 1 zugrunde gelegt. 2 Für Kalendertage, für die Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder für die Beiträge nach § 251 Absatz 1 zu zahlen sind, wird Arbeitseinkommen nicht zugrunde gelegt. 3 Arbeitseinkommen sind auch die Vergütungen für die Verwertung und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2606). Satz 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759), bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 2 und 3.

(2)§ 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 sowie die §§ 228 bis § 231 gelten entsprechend.

1 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2025: 20,81 EUR.

Zu § 234 siehe Ziff. 11.1..


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