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KSVG – Künstlersozialversicherungsgesetz

Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Sozialversicherungsrecht
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KSVG – Künstlersozialversicherungsgesetz



§ 19 KSVG, [Verjährung]

Für die Verjährung der Ansprüche auf Beitragsanteile gilt § 25 SGB IV entsprechend.

§ 19 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2606).

Zu § 19 siehe Ziff. 11.9.1..


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