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Rundschreiben

1996 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum KSVG; Durchführung ab 1. 1. 1996 [RS 1996/01]
Sozialversicherungsrecht
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1996 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. 11.9.1. RS 1996/01, Reihenfolge der Zahlung

Die gezahlten Beiträge werden immer zuerst der Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung, und zwar der ältesten Schuld, zugebucht. Die Künstlersozialkasse ist zur Entrichtung des Rentenversicherungsbeitrags nur insoweit verpflichtet, als der Versicherte seinen Beitragsanteil gezahlt hat. Zahlt der Versicherte seine Beitragsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht im vollen Umfang, kann das zu Lücken in seiner Versicherungsbiographie führen.


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