(1)1 Das BMFSFJ und das BMG werden ermächtigt, für Zwecke dieses Gesetzes, gemeinsam durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jährliche Erhebungen über die bei der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4 zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 Abschnitt 3, auch in Verb. mit § 39a Absatz 3 oder § 59 Absatz 1, jeweils vorliegenden Daten als Bundesstatistik anzuordnen und das Verfahren zur Ermittlung und Erhebung der Daten nach § 62 zu regeln. 2 Die Statistik kann folgende Sachverhalte umfassen:
1.die Träger der praktischen Ausbildung, die Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung, die jeweils weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen sowie die Pflegeschulen,
Nummer 1 neugefasst durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).
2.die in der beruflichen oder hochschulischen Ausbildung befindlichen Personen nach Geschlecht, Geburtsjahr, Beginn und Ende der Ausbildung, Grund der Beendigung der Ausbildung, Weiterbildung oder Umschulung,
Nummer 2 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).
3.die Ausbildungsvergütungen.
3 Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen gegenüber den statistischen Ämtern der Länder.
Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).
(2) Die Befugnis der Länder, zusätzliche, von Absatz 1 nicht erfasste Erhebungen über Sachverhalte des Pflege- oder Gesundheitswesens als Landesstatistik anzuordnen, bleibt unberührt.
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