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§ 62 PflBG, Überprüfung der Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
(1)1 Das BMFSFJ und das BMG ermitteln bis zum 31. 12. 2025, welcher Anteil der Auszubildenden das Wahlrecht nach § 59 Absatz 2 einerseits und nach § 59 Absatz 3 andererseits ausgeübt hat. 2 Das BMFSFJ und das BMG berichten dem Deutschen Bundestag bis zum 31. 12. 2025, welcher Anteil der Auszubildenden das Wahlrecht nach § 59 Absatz 2 einerseits und nach § 59 Absatz 3 andererseits ausgeübt hat. 3 Der Bericht soll für den Fall, dass der jeweilige Anteil geringer als 50 % ist, Vorschläge zur Anpassung des Gesetzes enthalten.
(2)
Die zuständigen Stellen nach § 26 Absatz 4 erheben für jedes Ausbildungsjahr zum Zweck der Evaluierung nach Absatz 1 die folgenden Angaben und übermitteln sie an das BMFSFJ und das BMG:
1.die Zahl der in der Ausbildung befindlichen Personen, getrennt nach Wahl des Vertiefungseinsatzes,
2.die Zahl der Personen nach § 59 Absatz 2, die das Wahlrecht ausüben,
3.die Zahl der Personen nach § 59 Absatz 3, die das Wahlrecht ausüben.
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