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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 121 SGB III, Übergangsgeld ohne Vorbeschäftigungszeit

§ 121 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

1 Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme

  • 1.durch den Menschen mit Behinderungen ein Berufsausbildungsabschluss aufgrund einer Zulassung zur Prüfung nach § 43 Absatz 2 BBiG oder § 36 Absatz 2 HwO erworben worden ist oder
  • Nummer 1 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).

  • 2.sein Prüfungszeugnis aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 1 BBiG oder § 40 Absatz 1 HwO dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem nach dem BBiG oder der HwO anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist.
2 Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Mensch mit Behinderungen nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).


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