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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 22 SGB III, Verhältnis zu anderen Leistungen

(1)1 Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dürfen nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind. 2 Leistungen nach den §§ 82 und § 82a dürfen auch erbracht werden, wenn ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des SGB IX zuständig ist.

Satz 2 angefügt durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191).

(1a)1 Leistungen nach den §§ 82 und § 82a dürfen nur erbracht werden, wenn die berufliche Weiterbildung nicht auf ein nach § 2 Absatz 1 AFBG förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet. 2 Abweichend von Satz 1 dürfen nach § 82a Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefördert werden, die vor dem 1. 4. 2028 eine Maßnahme beginnen, die auf einen Fortbildungsabschluss zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b BBiG oder des § 42b HwO vorbereitet.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl. I S. 2651). Satz 1 geändert und Satz 2 angefügt durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191).

(2)1 Allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dürfen nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des SGB IX zuständig ist. 2 Dies gilt nicht für Leistungen nach den §§ 44 und § 45, sofern nicht bereits der nach Satz 1 zuständige Rehabilitationsträger nach dem jeweiligen für ihn geltenden Leistungsgesetz gleichartige Leistungen erbringt. 3 Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen nach § 90 Absatz 2 bis 4 und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 73 dürfen auch dann erbracht werden, wenn ein anderer Leistungsträger zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet ist oder, ohne gesetzlich verpflichtet zu sein, Leistungen erbringt. 4 In diesem Fall werden die Leistungen des anderen Leistungsträgers angerechnet.

Satz 1 neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854). Satz 2 eingefügt durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387), bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 3 angefügt durch G vom 29. 9. 2000 (BGBl. I S. 1394), geändert durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl. I S. 3443), G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848) und G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854). Satz 4 angefügt durch G vom 29. 9. 2000 (BGBl. I S. 1394).

(3)1 Soweit Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung und zur Förderung der beruflichen Weiterbildung der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen, gehen sie der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 StVollzG vor. 2 Die Leistungen für Gefangene dürfen die Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 StVollzG nicht übersteigen. 3 Sie werden den Gefangenen nach einer Förderzusage der Agentur für Arbeit in Vorleistung von den Ländern erbracht und von der Bundesagentur erstattet.

Satz 3 angefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl. I S. 2970), geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).

(4)1 Folgende Leistungen des 3. Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des SGB II erbracht:

  • 1.Leistungen nach § 35,
  • 2.Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem 2. Abschnitt,
  • 3.Leistungen zur Berufsausbildung nach dem 4. Unterabschnitt des 3. Abschnitts und Leistungen nach den §§ 48a und § 54a,
  • Nummer 3 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583), G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044) und G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191).

  • 4.(weggefallen)
  • Nummer 4 gestrichen durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) (1. 1. 2025).

  • 5.Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem 1. Unterabschnitt des 5. Abschnitts,
  • Nummer 5 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

  • 6.Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben nach den §§ 119 bis § 121.
  • Nummer 6 neugefasst durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) (1. 1. 2025).

2 Sofern die Bundesagentur für die Erbringung von Leistungen nach § 35 besondere Dienststellen nach § 367 Absatz 2 Satz 2 eingerichtet oder zusätzliche Vermittlungsdienstleistungen agenturübergreifend organisiert hat, erbringt sie die dort angebotenen Vermittlungsleistungen abweichend von Satz 1 auch an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des SGB II. 3 Eine Leistungserbringung an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des SGB II nach den Grundsätzen der §§ 88 bis § 92 SGB X bleibt ebenfalls unberührt. 4 Die Agenturen für Arbeit dürfen Aufträge nach Satz 3 zur Ausbildungsvermittlung nur aus wichtigem Grund ablehnen. 5 Satz 1 gilt nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des SGB II, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben; die Sätze 2 bis 4 finden insoweit keine Anwendung.

Absatz 4 angefügt durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl. I S. 2954), neugefasst durch G vom 20. 7. 2006 (BGBl. I S. 1706). Satz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854). Satz 2 geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453) und G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854). Satz 5 neugefasst durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824).


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