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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 136 SGB III, Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 136 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld

  • 1.bei Arbeitslosigkeit oder
  • 2.bei beruflicher Weiterbildung.

(2) Wer das für die Regelaltersrente im Sinne des SGB VI erforderliche Lebensjahr vollendet hat, hat vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.


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