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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 444a SGB III, Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung

§ 444a eingefügt durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl. I S. 1710).

(1)§ 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 i. d. F. vom 1. 8. 2016 gilt mit der Maßgabe, dass ein Antrag unberührt von § 28a Absatz 3 innerhalb von 3 Monaten nach dem 31. 7. 2016 gestellt werden kann.

(2) Der Anspruch auf Zahlung einer Weiterbildungsprämie nach § 131a Absatz 3 gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die nach dem 31. 7. 2016 beginnt.

(3)§ 151 Absatz 3 Nummer 3 i. d. F. vom 1. 8. 2016 ist nur für Ansprüche auf Arbeitslosengeld anzuwenden, die nach dem 31. 7. 2016 entstanden sind.


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