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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 24g SGB V, Häusliche Pflege

§ 24g eingefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246).

1 Die Versicherte hat Anspruch auf häusliche Pflege, soweit diese wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist. 2 § 37 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

Zu § 24g siehe Ziff. 6.1..


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