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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 132b SGB V, Versorgung mit Soziotherapie

§ 132b eingefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626).

(1) Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen können unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 37a Absatz 2 mit geeigneten Personen oder Einrichtungen Verträge über die Versorgung mit Soziotherapie schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist.

Absatz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).

(2)1 Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson festgelegt. 2 Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für die vertragsschließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt. 3 Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen.

Absatz 2 angefügt durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986).

Zu § 132b siehe Ziff. 16..


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