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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 249b SGB V, Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung

§ 249b eingefügt durch G vom 24. 3. 1999 (BGBl. I S. 388).

1 Der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Beitrag in Höhe von 13 v. H. des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. 2 Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 SGB IV, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, hat der Arbeitgeber einen Beitrag in Höhe von 5 v. H. des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. 3 Für den Beitrag des Arbeitgebers gelten der 3. Abschnitt des SGB IV sowie § 111 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 8 und Absatz 2 und 4 SGB IV entsprechend.

Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4621) und G vom 29. 6. 2006 (BGBl. I S. 1402). Satz 2 eingefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4621), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3 und geändert.

Zu § 249b siehe RS 2016/07.


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