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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 256a SGB V, Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen

§ 256a eingefügt durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl. I S. 2423).

(1) Zeigt ein Versicherter das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 erst nach einem der in § 186 Absatz 11 Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkte an, soll die Krankenkasse die für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beiträge angemessen ermäßigen; darauf entfallende Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV sind vollständig zu erlassen.

(2)1 Erfolgt die Anzeige nach Absatz 1 bis zum 31. 12. 2013, soll die Krankenkasse den für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beitrag und die darauf entfallenden Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV erlassen. 2 Satz 1 gilt für bis zum 31. 7. 2013 erfolgte Anzeigen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 für noch ausstehende Beiträge und Säumniszuschläge entsprechend.

(3) Die Krankenkasse hat für Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 sowie für freiwillige Mitglieder noch nicht gezahlte Säumniszuschläge in Höhe der Differenz zwischen dem nach § 24 Absatz 1a SGB IV in der bis zum 31. 7. 2013 geltenden Fassung erhobenen Säumniszuschlag und dem sich bei Anwendung des in § 24 Absatz 1 SGB IV ergebenden Säumniszuschlag zu erlassen.

(4)1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere zur Ermäßigung und zum Erlass von Beiträgen und Säumniszuschlägen nach den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zu einem Verzicht auf die Inanspruchnahme von Leistungen als Voraussetzung für die Ermäßigung oder den Erlass 1 . 2 Die Regelungen nach Satz 1 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des BMG und sind diesem spätestens bis zum 15. 9. 2013 vorzulegen.

1 Vgl. Einheitliche Grundsätze zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden [BeiSchGs].


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