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RSAV – Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung (Risikostruktur-Ausgleichsverordnung - RSAV)
Sozialversicherungsrecht
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RSAV – Risikostruktur-Ausgleichsverordnung



§ 2 RSAV, Risikogruppen

§ 2 neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).

(1)1 Die Zuordnung der Versicherten zu den Risikogruppen nach § 266 Absatz 2 SGB V und § 269 Absatz 3 Satz 1 SGB V erfolgt mittels eines vom Bundesamt für Soziale Sicherung festgelegten Versichertenklassifikationsmodells, das auf Klassifikationsmodellen aufbaut, deren Einsatzfähigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung wissenschaftlich untersucht und bestätigt worden ist. 2 Der Zuordnung der Versicherten zu Risikogruppen sind folgende Risikomerkmale zugrunde zu legen:

  • 1.das Alter und das Geschlecht der Versicherten,
  • 2.die Morbidität der Versicherten auf der Grundlage von Diagnosen und Arzneimittelwirkstoffen,
  • 3.das Vorliegen eines Anspruchs auf Krankengeld nach § 44 SGB V, differenziert nach Alter und Geschlecht,
  • Nummer 3 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).

  • 4.regionale Merkmale, die insbesondere die regionale Morbiditäts- und Mortalitätsstruktur, die demografische Struktur, die Sozialstruktur, die Markt- und Wirtschaftsstruktur oder die Siedlungsstruktur am Wohnort des Versicherten abbilden,
  • Nummer 4 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).

  • 5.der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Versicherten außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland während des überwiegenden Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres.
  • Nummer 5 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).

Satz 1 geändert und Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).

(2)1 Die Altersabstände nach Absatz 1 Satz 2 betragen ein Jahr. 2 Dabei sind Versicherte dem vollendeten Lebensjahr zuzuordnen, das sich aus der Differenz zwischen Erhebungs- und Geburtsjahr errechnet. 3 Versicherte mit einem Alter unter einem Jahr sind dem Alter null und Versicherte mit einem Alter über 90 Jahre dem Alter 90 Jahre zuzuordnen.

(3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Altersabstände und Altersgrenzen abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 3 bestimmen.

(4) Für die Zuordnung der Versicherten zu den Risikogruppen ist das Fortbestehen der Mitgliedschaft nach § 192 SGB V auch dann maßgebend, wenn rückwirkend Rente zugebilligt wird.

(5) In den Risikogruppen nach Absatz 1 sind nicht enthalten:

  • 1.Versicherte, deren Leistungsansprüche nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 SGB V ruhen,
  • 2.Mitglieder, für deren Beitragsbemessung § 240 Absatz 4b SGB V gilt, und ihre nach § 10 SGB V versicherten Angehörigen sowie
  • 3.Mitglieder, deren Leistungsansprüche nach § 256a Absatz 4 SGB V ruhen.

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