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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 420 SGB V, Übergangsregelung zur Novellierung der vermögensrechtlichen Vorschriften

Bis zum 31. 12. 2024 dürfen Vermögensgegenstände, die vor dem 1. 1. 2023 nach § 78 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6, § 91a Absatz 1 Satz 6, § 208 Absatz 2 Satz 2, § 217d Absatz 2 Satz 3, § 220 Absatz 3 Satz 2 und § 280 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit den jeweils in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 80 bis § 86 SGB IV in der bis dahin geltenden Fassung zulässigerweise erworben wurden, auch dann im Vermögen gehalten werden, wenn die Anlage in diese Vermögensgegenstände nach den §§ 80 bis § 86 SGB IV in der ab dem 1. 1. 2023 geltenden Fassung nicht mehr zulässig ist.

§ 420 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).


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