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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - [SGB VII]
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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung



§ 168 SGB VII, Beitragsbescheid

(1)1 Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. 2 Einer Anhörung nach § 24 SGB X bedarf es nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1.

Satz 2 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).

(2)1 Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufzuheben, wenn

  • 1.die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird,
  • 2.die Meldung nach § 165 Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist.
  • Nummer 2 neugefasst durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130) in Verb. mit G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).

    Nummer 3 gestrichen durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).

2 Wird der Beitragsbescheid aufgrund der Feststellungen einer Prüfung nach § 166 Absatz 2 aufgehoben, bedarf es nicht einer Anhörung durch den Unfallversicherungsträger nach § 24 SGB X, soweit die für die Aufhebung erheblichen Tatsachen in der Prüfung festgestellt worden sind und der Arbeitgeber Gelegenheit hatte, gegenüber dem Rentenversicherungsträger hierzu Stellung zu nehmen.

Satz 1 geändert und Satz 2 angefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130).

(2a) Enthält eine Meldung nach § 99 SGB IV unrichtige Angaben, unterbleibt eine Aufhebung des Beitragsbescheides nach § 44 SGB X zugunsten des Unternehmers, solange die fehlerhaften Meldungen nicht durch den Unternehmer korrigiert worden sind.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).

(3) Die Satzung kann bestimmen, dass die Unternehmer ihren Beitrag selbst zu errechnen haben; sie regelt das Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages.

(4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten wird der Beitrag festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und der Höhe nach bekannt ist.


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