Category Image
Gesetze

SGB X – Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SGB X – Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz



§ 65 SGB X, Zustellung

(1)1 Soweit Zustellungen durch Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorgeschrieben sind, gelten die §§ 2 bis 10 § 10. 2 § 5 Absatz 4 VwZG und § 178 Absatz 1 Nummer 2 ZPO sind auf die nach § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 bis 9 und Satz 3 SGG als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. 3 Diese Vorschriften gelten auch, soweit Zustellungen durch die nach Landesrecht zur Durchführung des SGB XIV zuständigen Stellen vorgeschrieben sind.

Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch G vom 12. 8. 2005 (BGBl. I S. 2354), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3. Satz 2 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500). Satz 3 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).

(2) Für die übrigen Behörden gelten die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Zustellungsverfahren.

Zu § 65 siehe § 65 SGB X.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.