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VwZG – Verwaltungszustellungsgesetz

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VwZG – Verwaltungszustellungsgesetz



§ 2 VwZG, Allgemeines

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.

(2)1 Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 De-Mail-G akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt. 2 Daneben gelten die in den §§ 9 und § 10 geregelten Sonderarten der Zustellung.

(3)1 Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. 2 § 5 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt.


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