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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - [SGB XII]
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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe



§ 27b SGB XII, Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen

§ 27b eingefügt durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453), neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).

(1)1 Der notwendige Lebensunterhalt umfasst

  • 1.in Einrichtungen den darin erbrachten Lebensunterhalt,
  • 2.in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt.
2 Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspricht dem Umfang
  • 1.der Regelbedarfsstufe 3 nach der Anlage zu § 28 bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und den Regelbedarfsstufen 4 bis 6 nach der Anlage zu § 28 bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • 2.der zusätzlichen Bedarfe nach dem 2. Abschnitt des 3. Kapitels,
  • 3.der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b.

(2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 umfasst insbesondere einen Barbetrag nach Absatz 3 sowie Bekleidung und Schuhe (Bekleidungspauschale) nach Absatz 4; § 31 Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

Absatz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408).

(3)1 Der Barbetrag nach Absatz 2 steht für die Abdeckung von Bedarfen des notwendigen Lebensunterhalts nach § 27a Absatz 1 zur Verfügung, soweit diese nicht nach Absatz 1 von der stationären Einrichtung gedeckt werden. 2 Die Höhe des Barbetrages beträgt für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel,

  • 1.die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 27 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
  • 2.haben diese das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe des Barbetrages fest.
3 Der Barbetrag ist in der sich nach Satz 2 ergebenden Höhe an die Leistungsberechtigten zu zahlen; er ist zu vermindern, wenn und soweit dessen bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Leistungsberechtigten nicht möglich ist.

(4)1 Die Höhe der Bekleidungspauschale nach Absatz 2 setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen fest. 2 Sie ist als Geld- oder Sachleistung zu gewähren; im Falle einer Geldleistung hat die Zahlung monatlich, quartalsweise oder halbjährlich zu erfolgen.


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