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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - [SGB XII]
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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe



§ 93 SGB XII, Übergang von Ansprüchen

(1)1 Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem 5. bis 9. Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 SGB I ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. 2 Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des 3. und 4. Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. 3 Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Absatz 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. 4 Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

Satz 2 geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl. I S. 2670). Satz 3 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).

(2)1 Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. 2 Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als 2 Monaten.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die §§ 115 und § 116 SGB X gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.


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