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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - [SGB XII]
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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe



§ 114 SGB XII, Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften

§ 114 neugefasst durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl. I S. 2670).

Bestimmt sich das Recht des Trägers der Sozialhilfe, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 93 vorgehen, gelten als Aufwendungen

  • 1.die Kosten der Leistung für diejenige Person, die den Anspruch gegen den anderen hat, und
  • 2.die Kosten für Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel, die gleichzeitig mit der Leistung nach Nummer 1 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die minderjährigen unverheirateten Kinder geleistet wurden.

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