§ 85 SGG, [Abhilfe des Widerspruchs, Widerspruchsbescheid]
(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.
(2)1 Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erlässt den Widerspruchsbescheid
- 1.die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
- 2.in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle,
- 3.in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Angelegenheiten nach dem SGB II die von dem Vorstand bestimmte Stelle,
Nummer 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848), G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3302) und G vom 22. 12. 2005 (BGBl. I S. 3676).
- 4.in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Nummer 4 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3302).
2 Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist in Angelegenheiten nach dem SGB II und, soweit Landesrecht nichts Abweichendes vorsieht, in Angelegenheiten nach dem 4. Kapitel des SGB XII der zuständige Träger, der den dem Widerspruch zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig;
§ 44b Absatz 1 Satz 3 SGB II bleibt unberührt.
3 Vorschriften, nach denen im Vorverfahren Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt.
4 Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Satz 2 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3302), geändert durch G vom 3. 8. 2010 (BGBl. I S. 1112) und G vom 20. 12. 2012 (BGBl. I S. 2783). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3302).
(3)1 Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekannt zu geben. 2 Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis § 10 VwZG. 3 § 5 Absatz 4 VwZG und § 178 Absatz 1 Nummer 2 ZPO sind auf die nach § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bis 9 als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. 4 Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.
Satz 1 geändert durch G vom 30. 3. 1998 (BGBl. I S. 638). Satz 2 eingefügt durch G vom 25. 6. 2001 (BGBl. I S. 1206), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3. Satz 2 geändert und Satz 3 eingefügt durch G vom 12. 8. 2005 (BGBl. I S. 2354), bisheriger Satz 3 wurde Satz 4. Satz 3 geändert durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl. I S. 2840).
(4)1 Über ruhend gestellte Widersprüche kann durch eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung entschieden werden, wenn die den angefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegende Gesetzeslage durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt wurde, Widerspruchsbescheide gegenüber einer Vielzahl von Widerspruchsführern zur gleichen Zeit ergehen müssen und durch sie die Rechtsstellung der Betroffenen ausschließlich nach einem für alle identischen Maßstab verändert wird. 2 Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entscheidung über den Internetauftritt der Behörde, im Bundesanzeiger und in mindestens 3 überregional erscheinenden Tageszeitungen. 3 Auf die öffentliche Bekanntgabe, den Ort ihrer Bekanntgabe sowie die Klagefrist des § 87 Absatz 1 Satz 3 ist bereits in der Ruhensmitteilung hinzuweisen.
Absatz 4 angefügt durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl. I S. 444). Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3044).