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SGG – Sozialgerichtsgesetz

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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 93 SGG, [Beifügung von Abschriften]

1 Der Klageschrift, den sonstigen Schriftsätzen und nach Möglichkeit den Unterlagen sind vorbehaltlich des § 65a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die Beteiligten beizufügen. 2 Sind die erforderlichen Abschriften nicht eingereicht, so fordert das Gericht sie nachträglich an oder fertigt sie selbst an. 3 Die Kosten für die Anfertigung können von dem Kläger eingezogen werden.

Satz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl. I S. 837) und G vom 10. 10. 2013 (BGBl. I S. 3786).


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