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SGG – Sozialgerichtsgesetz

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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 183 SGG, [Kostenfreiheit des Sozialgerichtsverfahrens]

§ 183 neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144).

1 Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Menschen mit Behinderungen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. 2 Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. 3 Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. 4 Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 2. Alternative gleich. 5 § 93 Satz 3, § 109 Absatz 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. 6 Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl. I S. 444) und G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652). Satz 4 eingefügt durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453), bisheriger Satz 4 wurde Satz 5. Satz 5 geändert durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl. I S. 2208). Satz 6 angefügt durch G vom 24. 11. 2011 (BGBl. I S. 2302).


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