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SGG – Sozialgerichtsgesetz

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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 155 SGG, [Übertragung von Aufgaben, Entscheidung durch den Vorsitzenden, Berichterstatter]

(1) Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, § 106 bis § 108 und § 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen.

Absatz 1 geändert durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl. I S. 50). Satz 2 gestrichen durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144).

Absätze 2 bis 4 angefügt durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl. I S. 50).

(2)1 Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

  • 1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
  • 2.bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
  • Nummer 2 geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl. I S. 2198).

  • 3.bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
  • Nummer 3 geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl. I S. 2198).

  • 4.über den Streitwert;
  • 5.über Kosten.
2 In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende auch über den Antrag nach § 86b Absatz 1 oder 2.

Satz 2 angefügt durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144).

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.


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