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SGG – Sozialgerichtsgesetz

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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 120 SGG, [Akteneinsicht, Erteilung von Abschriften, elektronischer Zugriff]

(1)1 Die Beteiligten haben das Recht der Einsicht in die Akten, soweit die übermittelnde Behörde dieses nicht ausschließt. 2 Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. 3 Für die Versendung von Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Gewährung des elektronischen Zugriffs auf Akten werden Kosten nicht erhoben, sofern nicht nach § 197a das GKG gilt.

Satz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl. I S. 837). Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl. I S. 2208).

(2)1 Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. 2 Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. 3 Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. 4 Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. 5 Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. 6 § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl. I S. 2208). Satz 1 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).

Absatz 3 eingefügt durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl. I S. 2208), bisherige Absätze 3 und 4 wurden Absätze 4 und 5.

(3)1 Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. 2 Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. 3 Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann einem Bevollmächtigten, der zu den in § 73 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 9 bezeichneten natürlichen Personen gehört, die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. 4 § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

Satz 2 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).

(4)1 Der Vorsitzende kann aus besonderen Gründen die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften versagen oder beschränken. 2 Gegen die Versagung oder die Beschränkung der Akteneinsicht kann das Gericht angerufen werden; es entscheidet endgültig.

(5) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung angefertigten Arbeiten sowie die Dokumente, welche Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

Absatz 5 geändert durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl. I S. 837).


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