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UStG – Umsatzsteuergesetz

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UStG – Umsatzsteuergesetz



§ 26c UStG, Strafvorschriften

Überschrift neugefasst durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096).

Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des § 26a Absatz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Handlungen verbunden hat, handelt.

§ 26c geändert durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096).


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